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Vergleich: KfW - EnEV 2009/2007

Förderung durch das BAFA

Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach der Richt-linie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude. Voraussetzung ist, dass bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauan-zeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohn-gebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater /Innen, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschus-ses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung über-nimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verant-wortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben. Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 € für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 € für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 € gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 € gesteigert werden. Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 €, aber höchstens 50% der Beratungskosten (brutto), gefördert. Für den anzufertigenden Beratungsbericht bzw. das Thermografiegutachten sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten / Gutachten ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2009 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

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Quelle:

» BAFA-Homepage